Kirchengemeinderat St. Peter und Paul, Weißenau

Der Kirchengemeinderat leitet zusammen mit dem Pfarrer die Kirchengemeinde und trägt die Verantwortung für das Gemeindeleben. Er fasst die hierfür notwendigen Beschlüsse und sorgt für deren Durchführung. Das Gremium regt die Arbeit der einzelnen Organisationen und Gruppierungen in der Kirchengemeinde an und stimmt deren Tätigkeiten aufeinander und auf die Maßnahmen der Kirchengemeinde ab.

Mitglieder des Kirchengemeinderats (Wahlperiode 2020-2025)

  • Pfarrer Fabian Ploneczka (Vorsitzender kraft Amtes)
  • Elmar Ott, Weißenau (gewählter Vorsitzender)
  • Stefanie Balicki, Weißenau
  • Norbert Burkhardt, Weißenau
  • Karl-Josef-Gelder, Torkenweiler                         
  • Herbert Halder, Torkenweiler
  • Berthold Hirschmann, Torkenweiler
  • Anita Höflacher, Torkenweiler
  • Petra Jopke, Torkenweiler
  • Ralph Kirchmaier, Torkenweiler
  • Ralf Pohl, Weißenau
  • Bernhard Rückgauer, Torkenweiler
  • Kathrin Saier, Bodnegg

Elmar Ott und Norbert Burkhardt vertreten die Kirchengemeinde Weißenau im Gemeinsamen Ausschuss der Seelsorgeeinheit Ravensburg-Süd.

Rechtsgrundlagen

Einrichtung von Kirchengemeinderäten

Die Einrichtung von Kirchengemeinderäten in der katholischen Kirche beruht auf dem Bild der Kirchengemeinde als Volk Gottes, wie es das II. Vatikanische Konzil (1962-1965) herausgestellt hatte: „Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzildekrets über das Apostolat der Laien zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrgemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Dekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarrgemeinde.“ (II. Vatikanisches. Konzil, Dekret über das Apostolat der Laien, Nr. 26, 27)

Zusammensetzung des Kirchengemeinderats

Der Kirchengemeinderat wird von den Mitgliedern der Kirchengemeinde für eine Wahlperiode von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der Kirchengemeinderäte richtet sich nach der Anzahl der in der Kirchengemeinde lebenden Katholiken.

Der Pfarrer ist im Auftrag des Bischofs Leiter der Kirchengemeinde und damit Vorsitzender des Kirchengemeinderats von Amts wegen. Der Gewählte Vorsitzende des Kirchengemeinderats und der/die Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Gremiums gewählt.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)
Wahlberechtigt sind nach § 25 Absatz 1 KGO alle Kirchengemeindemitglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Kirchengemeinde seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz haben.

Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
Wählbar zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde sind nach § 26 Absatz 1 KGO (a) volljährige wahlberechtigte Kirchengemeindemitglieder und (b) volljährige wahlberechtigte Kirchengemeindemitglieder anderer Kirchengemeinden, die in keiner anderen Kirchengemeinde kandidieren.